Düsseldorf

Corona-Notbremse für Düsseldorf ab 13 April – Testoption beschlossen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am Sonntag, den 11. April 2021, die Corona-Notbremse für die Landeshauptstadt Düsseldorf angeordnet, da die 7-Tages-Inzidenz in der Stadt drei Tage oberhalb des Wertes 100 lag. Die auf der Corona-Schutzverordnung basierende Regelung tritt am Dienstag, den 13. April 2021 in Kraft. In einer Krisensitzung hat die Stadt beschlossen, eine vorgesehene Testoption zunächst per Allgemeinverfügung in Kraft zu setzen.

Die folgenden Regelungen der Corona-Notbremse gelten ab Dienstag:

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  • Kontakte nur zwischen einem Hausstand und maximal einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bezüglich Verkauf an Verbraucher, Textilgeschäfte, Buchhandlungen, etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage, etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten, etc. ist wieder untersagt.

Nachtrag: Der Krisenstab der Landeshauptstadt Düsseldorf hat eine bestehende Option in der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen beschlossen, die  vorgesehene Testoption zunächst per Allgemeinverfügung in Kraft zu setzen. Damit bleiben Besuche in Kulturinstitute, die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen sowie Einkäufe im Einzelhandel nach vorheriger Terminbuchung, Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit und grundsätzlich nach einem zertifiziertem, negativen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) zunächst weiterhin möglich. Die Allgemeinverfügung zur Testoption der Stadt ist bis zum Ende der Gültigkeit der Landesverordnung befristet (zunächst 18. April 2021). Die entsprechende Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen ist erteilt.

Quelle & Titelbild: Land NRW, Minister Karl-Josef Laumann