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NRW: Neue Leitindikatoren zur Bewertung des Infektionsgeschehens

Als Folge von Änderungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) hat das Gesundheitsministerium die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird ab sofort auf eine umfassende Berücksichtigung der nun im Bundesgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der 7-Tage-Inzidenz, der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Fälle der Coronapatienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) und der Auslastung der Intensivbetten.

Daher wurde in der Coronaschutzverordnung der bisher als Grenzwert bestimmter Maßnahmen festgeschriebene Wert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz gestrichen. Die inzwischen bekannte 3G-Regelung, die aufgrund dieses Grenzwertes seit Anfang August landesweit für den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen gilt, bleibt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens auch unter Berücksichtigung der neuen Leitindikatoren bis auf weiteres unverändert bestehen.

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Mit der Aktualisierung der Coronaschutzverordnung und den neuen Leitindikatoren wird deren Geltung zugleich bis zum 8. Oktober 2021 verlängert. Damit kann rechtzeitig vor den Herbstferien das Infektionsgeschehen neu bewertet werden. Aufgrund der aktuellen Stabilisierung der Werte aller relevanten Indikatoren in Nordrhein-Westfalen verzichtet das Gesundheitsministerium derzeit bewusst auf die Festlegung von pauschalen Grenzwerten für die einzelnen neuen Indikatoren. Stattdessen soll zunächst das Zusammenwirken der verschiedenen Leitindikatoren etwa unter Berücksichtigung des Impfstatus, der Altersverteilung für Hospitalisierungswahrscheinlichkeiten oder die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Krankenhauseinweisung und später erforderlicher Intensivbehandlung weiter genau beobachtet werden.

Die (neuen) drei Leitindikatoren sind:

1. Leitindikator: 7-Tage-Hospitalisierung
Die Zahl misst, wie viele infizierte Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ins Krankenhaus aufgenommen wurden. Sie ist damit ein Indikator für die Zahl der schweren Krankheitsverläufe und kann einen frühen Hinweis auf eine drohende Überlastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems geben.

Für den Hospitalisierungsindikator werden in Nordrhein-Westfalen zwei Werte ausgewiesen: Erstens der anhand der Vorgaben des RKIs berechnete Wert. Dieser beruht auf den Meldungen der Gesundheitsämter, die den bereits von ihnen gemeldeten Infektionsfällen nachträglich die namentlichen Einweisungsmeldungen aus den Krankenhäusern zuordnen. Dieser Wert ist vor allem bedeutsam, weil er bundesweit einheitlich errechnet wird und damit eine bundeseinheitliche Bewertung des Infektionsgeschehens ermöglicht. Allerdings erfordert der Wert eine Einzelfallbearbeitung jedes Infektionsfalles durch die Gesundheitsämter, die gerade in der aktuellen Belastungssituation manchmal erst nach einigen Arbeitstagen abgeschlossen ist.

Um zusätzlich einen aktuelleren Hinweis auf die Hospitalisierungen zu ermöglichen, wird zweitens zusätzlich der Hospitalisierungsindikator ausgewiesen, der sich unmittelbar aus den täglichen (nicht namentlichen) Gesamtmeldungen der Krankenhäuser über die Aufnahme von Covid-19-Patienten im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) ergibt. Dieser Wert ermöglicht eine sehr aktuelle Einschätzung, weicht aber naturgemäß von dem RKI-basierten Wert ab und wird am gleichen Meldetag jedenfalls in Perioden eines ansteigenden Infektionsgeschehens in der Regel höher liegen.

2. Leitindikator: COVID-Anteil an der Intensivkapazität
Dieser Indikator bildet die Belastung der Intensivstationen ab und steht damit unmittelbar für das Risiko einer Überlastung dieser medizinischen Versorgungsstrukturen. Der Anteil, mit dem Covid-19-Patientinnen und -Patienten die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten auslasten, wird durch die Zahl der neu aufgenommenen Patienten bestimmt, sie ist aber auch abhängig von der Dauer der notwendigen Hospitalisierung (Liegezeit) und der (personellen) Aufwände bei der Behandlung.

Anhand des Grades der Auslastung der Intensivstationen können Schutzmaßnahmen vor allem so ausgerichtet werden, dass andere erforderliche medizinische Behandlungen (schwere Operationen etc.) nicht aufgrund einer Überlastung der Bettenkapazitäten verschoben werden müssen.

Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten aus dem Register der Fachgesellschaft der Intensivmediziner (DIVI) als Prozentanteil der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen an den betreibbaren Erwachsenen-Intensivbetten. Auch hier ist durch den Rückgriff auf das DIVI-Register eine Vergleichbarkeit mit den Bundeswerten gegeben.

3. Leitindikator: 7-Tage-Inzidenz
Auch die bereits bekannte 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen bleibt ein wichtiger Indikator. Steigt dieser Wert, bedeutet das, dass sich die Infektion schneller und breiter in der Bevölkerung ausbreitet. Insbesondere die altersbezogenen Inzidenzen sind nach wie vor ein guter Maßstab dafür, in welchem Ausmaß vulnerable Bevölkerungsgruppen betroffen sind. Anhand der Inzidenz kann die Wirksamkeit von Corona-Schutzmaßnahmen relativ zeitnah abgelesen werden. Zudem bleibt die 7-Tage-Inzidenz ein guter Indikator dafür, in welchem Maß eine Kontaktpersonennachverfolgung noch möglich ist. Die 7-Tage-Inzidenz ist darüber hinaus ein wichtiger Frühindikator für das Geschehen in den Krankenhäusern.

Nach der aktualisierten Coronaschutzverordnung gelten für Düsseldorf ab Samstag, den 11. September 2021, die folgende Regeln:

  • Positiv getestete Personen müssen nach wie vor 14 Tage in Quarantäne. Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Beispielsweise für ausreichend immunisierte, asymptomatische Personen. Hier gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
  • Für Kontaktpersonen wurde die Quarantäne auf 10 Tage reduziert. Zudem besteht für asymptomatische Kontaktpersonen die Möglichkeit, sich entweder mittels eines Antigen-Tests ab dem 7. Tag oder mittels eines PCR-Tests ab dem 5. Tag aus der Quarantäne freizutesten.
  • Für Kontaktpersonen, die einer regelmäßigen Testung unterliegen – beispielsweise in der Schule, in der Kita oder beim Arbeitsplatz – kommen ab dem 5. Tag auch Antigen-Tests für eine Freitestung in Betracht.
  • Das Recht auf eine Freitestung gilt auch rückwirkend. Personen, die sich bereits heute in Quarantäne befinden, für die diese neue Regelung jedoch gilt, können sich ab Samstag, 11. September 2021, freitesten lassen.
  • Eine wichtige Neuregelung gibt es zusätzlich für Schulen und Kitas: In der Regel müssen nur positiv getestete Personen in Quarantäne. Die in diesem Kontext entstandenen Kontakte unterliegen von nun an einer regelmäßigen Testpflicht in den verschiedenen Einrichtungen. Eine Quarantäne gilt nicht automatisch für die komplette Klasse oder Gruppe. Dies wird dann angeordnet, wenn es zu mehreren Übertragungen innerhalb eines Klassenverbandes oder einer Gruppe gekommen ist.

Quelle: Land NRW