Covid-19 NRWDüsseldorf

Seit 19 März 2022: Neues Infektionsschutzgesetz – NRW nutzt Übergangsregelung

Nach Beschluss des Deutschen Bundestages gilt seit Samstag, den 19 März 2022, ein neues Infektionsschutzgesetz. Da die Lage in NRW in Bezug auf die zunehmende Anzahl an Coronapatienten in den Krankenhäusern alles andere als rosig ist, verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Corona-Schutzverordnung, wie beispielsweise die Maskenpflicht in Innenräumen, bis zum 2. April 2022.

Möglich macht das die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz. Die Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.
Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, so dass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder maximal. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen.
Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.

Depositphotos

Die wichtigsten Anpassungen ab 19 März 2022 im Überblick

  • Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr: Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.
  • Keine Kapazitäts- bzw. Personengrenzen mehr: Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben aber bestehen.
  • Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien: Für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2Gplus. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Das Infektionsgeschehen wird weiterhin fortlaufend beobachtet und die Erforderlichkeit der jetzt verlängerten Schutzmaßnahmen überprüft. Für weitere Schutzmaßnahmen jenseits der in engen Grenzen noch möglichen Grundmaßnahmen bedarf es ab dem 2. April 2022 insbesondere einen Landtagsbeschluss.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung findet sich unter www.land.nrw/corona. Die jeweils geltenden Regelungen finden sich auch im Coronaportal der Landeshauptstadt unter www.corona.duesseldorf.de.

Titelbild: Pixabay